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   BVerwG, 03.12.1992 - 5 C 9.89   

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https://dejure.org/1992,1558
BVerwG, 03.12.1992 - 5 C 9.89 (https://dejure.org/1992,1558)
BVerwG, Entscheidung vom 03.12.1992 - 5 C 9.89 (https://dejure.org/1992,1558)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Dezember 1992 - 5 C 9.89 (https://dejure.org/1992,1558)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Urteil - Unterzeichnungserfordernis - Wirksamkeit der Zustellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urteil ohne mündliche Verhandlung, kein Erlaß durch Zustellung bei Fehlen einer Richterunterschrift; Unterzeichnung als Wirksamkeitsvoraussetzung für ein Urteil ohne mündliche Verhandlung; Unwirksamkeit eines Urteils ohne mündliche Verhandlung bei Fehlen einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 91, 242
  • NJW 1993, 1811
  • MDR 1993, 1015
  • NVwZ 1993, 772 (Ls.)
  • DVBl 1993, 882
  • DÖV 1993, 719
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 19.01.1987 - 9 C 247.86

    Verhinderungsvermerk - Urteile - Außenwirkung - Urteilszustellung -

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1992 - 5 C 9.89
    Von der Unterschriftsleistung ist ein Richter nur befreit, wenn er im Sinne von § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO verhindert ist (vgl. dazu BVerwGE 75, 337 (340) [BVerwG 19.01.1987 - 9 C 247/86]).
  • BVerwG, 21.06.1979 - 5 C 47.78

    Berücksichtigung eines Ablehnungsgesuchs bei einer Entscheidung ohne mündliche

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1992 - 5 C 9.89
    Verzichten die Beteiligten auf mündliche Verhandlung, ist das Vorbringen der Beteiligten so lange zu berücksichtigen, bis die Entscheidung von der Geschäftsstelle hinausgegeben wird (vgl. BVerfGE 62, 347 (353) [BVerfG 07.12.1982 - 2 BvR 1118/82]; BVerwGE 58, 146 (149) [BVerwG 21.06.1979 - 5 C 47/78]).
  • BVerfG, 07.12.1982 - 2 BvR 1118/82

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch nicht rechtzeitige

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1992 - 5 C 9.89
    Verzichten die Beteiligten auf mündliche Verhandlung, ist das Vorbringen der Beteiligten so lange zu berücksichtigen, bis die Entscheidung von der Geschäftsstelle hinausgegeben wird (vgl. BVerfGE 62, 347 (353) [BVerfG 07.12.1982 - 2 BvR 1118/82]; BVerwGE 58, 146 (149) [BVerwG 21.06.1979 - 5 C 47/78]).
  • BVerwG, 19.12.1975 - 6 CB 78.75

    Urteilsverkündung - Mitwirkende Richter

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1992 - 5 C 9.89
    An der Urteilsverkündung müssen zwar nicht dieselben Richter teilnehmen, die das Urteil gemäß § 112 VwGO gefällt haben (BVerwGE 50, 79).
  • BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 8/14 B

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - sozialgerichtliches

    Insofern ist die Situation derjenigen eines sogenannten Nicht- oder Scheinurteils vergleichbar (dazu BVerwGE 91, 242 = NJW 1993, 1811 f; BGHZ 10, 346, 349 = NJW 1954, 34, 35; BGH NJW 1999, 1192) .
  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2024 - 12 S 1787/23

    Fehlen eines Verhinderungsvermerks an einem Beschluss; Scheinentscheidung; keine

    Das in § 117 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO enthaltene Erfordernis der richterlichen Urteilsunterzeichnung gehört zu den Anforderungen, die ein ohne mündliche Verhandlung ergehendes Urteil erfüllen muss, damit es durch Zustellung an die Beteiligten (§ 116 Abs. 3 VwGO) wirksam werden kann (BVerwG, Urteil vom 03.12.1992 - 5 C 9.89 -, juris Ls. und Rn. 4).

    In den Fällen, in denen das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet, gewährleistet das Unterschriftserfordernis des § 117 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO in der aus Gründen der Rechtssicherheit gebotenen Klarheit und Eindeutigkeit, dass die Entscheidung den Beteiligten nicht ohne den erforderlichen Verlautbarungswillen der mitwirkenden Richter bekanntgegeben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1992 - 5 C 9.89 -, juris Rn. 5).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2021 - L 8 BA 79/21

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen unwirksamen Beschluss im

    Ausweislich der Gerichtsakte einschließlich des beim SG verbliebenen Retents fehlt es vorliegend an einer solchen unterzeichneten Urschrift und damit an einem Beschluss, der - gem. § 133 S. 2 SGG - an die Beteiligten zugestellt und damit wirksam werden könnte (vgl. LSG NRW Beschl. v. 8.6.2016 - L 6 AS 842/16 B ER - juris Rn. 9; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 11.11.2010 - L 25 AS 1969/10 B - juris Rn. 5; BVerwG Urt. v. 3.12.1992 - 5 C 9/89 - juris Rn. 4; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 142 Rn. 2a, § 134 Rn. 2c, § 142 Rn. 3c; Wolff-Dellen in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 134 Rn. 4, § 133 SGG Rn. 6).

    Die Nachholung der fehlenden Unterschrift durch den Kammervorsitzenden des SG ist bei der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren, d.h. ohne Verkündung nach mündlicher Verhandlung, nicht möglich (vgl. LSG NRW Beschl. v. 8.6.2016 - L 6 AS 842/16 B ER - juris Rn. 10; LSG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 11.11.2010 - L 25 AS 1969/10 B - juris Rn. 5; BVerwG Urt. v. 03.12.1992 - 5 C 9/89 - juris Rn. 4).

    In den Fällen, in denen das Gericht - wie hier - ohne mündliche Verhandlung entscheidet, gewährleistet das Unterschriftserfordernis des § 134 Abs. 1 SGG in der aus Gründen der Rechtssicherheit gebotenen Klarheit und Eindeutigkeit, dass der Beschluss den Beteiligten nicht ohne den erforderlichen Verlautbarungswillen der entscheidenden Richterin bzw. des entscheidenden Richters bekanntgegeben wird (vgl. BVerwG Urt. v. 03.12.1992 - 5 C 9/89 - juris Rn. 5).

    Mit der Unterschrift bekundet die Richterin bzw. der Richter nicht nur das inhaltliche Ergebnis des Verfahrens einschließlich dessen Begründung, sondern gibt gleichzeitig auch zu erkennen, dass die Willensbildung des Gerichts zum Abschluss gebracht worden ist und die Entscheidung nunmehr zur ordnungsgemäßen Bekanntgabe durch Zustellung an die Beteiligten freigegeben wird (vgl. BVerwG Urt. v. 03.12.1992 - 5 C 9/89 - juris Rn. 8).

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